2012/23/0022•Verwaltungsgerichtshof 2012/23/0022
2012/23/0022Cour administrative suprême21 juin 2012
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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