2012/23/0011•Verwaltungsgerichtshof 2012/23/0011
2012/23/0011Cour administrative suprême20 déc. 2012
Instanzenzug
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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