2012/23/0002•Verwaltungsgerichtshof 2012/23/0002
2012/23/0002Cour administrative suprême31 janv. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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