2012/22/0245•Verwaltungsgerichtshof 2012/22/0245
2012/22/0245Cour administrative suprême22 janv. 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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