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2012/22/0230•Verwaltungsgerichtshof 2012/22/0230
2012/22/0230Cour administrative suprême26 févr. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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