2012/22/0109•Verwaltungsgerichtshof 2012/22/0109
2012/22/0109Cour administrative suprême11 nov. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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