2012/22/0078•Verwaltungsgerichtshof 2012/22/0078
2012/22/0078Cour administrative suprême9 sept. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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