2012/22/0076•Verwaltungsgerichtshof 2012/22/0076
2012/22/0076Cour administrative suprême19 févr. 2014
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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