2012/21/0151•Verwaltungsgerichtshof 2012/21/0151
2012/21/0151Cour administrative suprême2 août 2013
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Berufungsbescheid Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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