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2012/21/0148•Verwaltungsgerichtshof 2012/21/0148
2012/21/0148Cour administrative suprême12 sept. 2013
Besondere Rechtsgebiete
Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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