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2012/18/0158•Verwaltungsgerichtshof 2012/18/0158
2012/18/0158Cour administrative suprême12 déc. 2012
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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