Verwaltungsgerichtshof 2012/18/0116

2012/18/0116Cour administrative suprême10 oct. 2012

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2012/18/0116

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2012180116.X00

Spruch

1. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit gegen die Beschwerdeführerin ein Einreiseverbot erlassen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

2. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

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