2012/18/0032•Verwaltungsgerichtshof 2012/18/0032
2012/18/0032Cour administrative suprême6 sept. 2012
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.306,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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