Verwaltungsgerichtshof 2012/17/0513

2012/17/0513Cour administrative suprême21 nov. 2013

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2012/17/0513

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2013

Spruch

Zu Zl. 2012/17/0513:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung der Berufung betreffend die drei Geräte mit der Bezeichnung VLT ACT Panter VLT, Seriennummern 30010085, 30010086 und 30010204, richtet, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen Umfang wird die Beschwerde zurückgewiesen. Zu Zl. 2012/17/0514:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 2.212,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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