2012/17/0510•Verwaltungsgerichtshof 2012/17/0510
2012/17/0510Cour administrative suprême19 nov. 2013
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)
Die Beschwerde wird, soweit diese die Zurückweisung der Berufung durch den angefochtenen Bescheid betrifft, als unbegründet abgewiesen.
Im übrigen Umfang wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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