2012/17/0270•Verwaltungsgerichtshof 2012/17/0270
2012/17/0270Cour administrative suprême30 juin 2015
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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