2012/17/0231•Verwaltungsgerichtshof 2012/17/0231
2012/17/0231Cour administrative suprême29 mai 2015
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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