2012/17/0230•Verwaltungsgerichtshof 2012/17/0230
2012/17/0230Cour administrative suprême1 oct. 2015
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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