2012/17/0201•Verwaltungsgerichtshof 2012/17/0201
2012/17/0201Cour administrative suprême18 nov. 2015
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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