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2012/17/0198•Verwaltungsgerichtshof 2012/17/0198
2012/17/0198Cour administrative suprême29 mai 2015
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. in dem gemäß § 12 Abs 2 VwGG gebildeten Senat den Beschluss gefasst:
Die Anträge, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu stellen und die Beschwerde dem Verfassungsgerichtshof abzutreten, werden als unzulässig zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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