2012/17/0179•Verwaltungsgerichtshof 2012/17/0179
2012/17/0179Cour administrative suprême26 mai 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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