2012/17/0170•Verwaltungsgerichtshof 2012/17/0170
2012/17/0170Cour administrative suprême14 nov. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Gemeinde solche von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.