2012/17/0142•Verwaltungsgerichtshof 2012/17/0142
2012/17/0142Cour administrative suprême29 avr. 2014
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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