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2012/17/0050•Verwaltungsgerichtshof 2012/17/0050
2012/17/0050Cour administrative suprême30 juin 2015
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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