Verwaltungsgerichtshof 2012/17/0025

2012/17/0025Cour administrative suprême9 sept. 2013

Regest

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2012/17/0025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2013

Spruch

Gemäß § 42 Abs. 4 letzter Satz VwGG iVm § 71 Abs. 1 AVG wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Wahrnehmung des Parteiengehörs zurückgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Schriftsatzaufwand für die Äußerung zur Gegenschrift wird abgewiesen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.