2012/16/0247•Verwaltungsgerichtshof 2012/16/0247
2012/16/0247Cour administrative suprême2 juil. 2015
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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