2012/16/0242•Verwaltungsgerichtshof 2012/16/0242
2012/16/0242Cour administrative suprême29 avr. 2014
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen von zusammen 1.326,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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