2012/16/0241•Verwaltungsgerichtshof 2012/16/0241
2012/16/0241Cour administrative suprême29 avr. 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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