2012/16/0159•Verwaltungsgerichtshof 2012/16/0159
2012/16/0159Cour administrative suprême29 août 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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