2012/16/0039•Verwaltungsgerichtshof 2012/16/0039
2012/16/0039Cour administrative suprême28 févr. 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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