Verwaltungsgerichtshof 2012/16/0002

2012/16/0002Cour administrative suprême19 mai 2015

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2012/16/0002

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2015

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Abgabenerhöhung betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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