2012/15/0235•Verwaltungsgerichtshof 2012/15/0235
2012/15/0235Cour administrative suprême27 nov. 2014
Der angefochtene Bescheid wird im angefochtenen Umfang (Einkommensteuer 2003 und 2004) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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