2012/15/0234•Verwaltungsgerichtshof 2012/15/0234
2012/15/0234Cour administrative suprême1 sept. 2015
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt 1.326,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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