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2012/15/0230•Verwaltungsgerichtshof 2012/15/0230
2012/15/0230Cour administrative suprême16 déc. 2015
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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