Verwaltungsgerichtshof 2012/15/0122

2012/15/0122Cour administrative suprême1 sept. 2015

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2012/15/0122

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2015

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Abspruch betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2007 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen, somit hinsichtlich Lohnsteuerhaftung, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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