2012/15/0083•Verwaltungsgerichtshof 2012/15/0083
2012/15/0083Cour administrative suprême2 oct. 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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