2012/15/0018•Verwaltungsgerichtshof 2012/15/0018
2012/15/0018Cour administrative suprême24 oct. 2013
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er Umsatzsteuer 1998 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 220,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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