2012/15/0014•Verwaltungsgerichtshof 2012/15/0014
2012/15/0014Cour administrative suprême19 sept. 2013
Ermessen VwRallg8
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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