2012/15/0002•Verwaltungsgerichtshof 2012/15/0002
2012/15/0002Cour administrative suprême27 nov. 2014
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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