2012/13/0118•Verwaltungsgerichtshof 2012/13/0118
2012/13/0118Cour administrative suprême28 oct. 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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