2012/13/0095•Verwaltungsgerichtshof 2012/13/0095
2012/13/0095Cour administrative suprême20 janv. 2016
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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