2012/13/0085•Verwaltungsgerichtshof 2012/13/0085
2012/13/0085Cour administrative suprême21 oct. 2015
Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:
"Gemäß § 11 Abs. 3 Kommunalsteuergesetz 1993 wird der A Aktiengesellschaft die Kommunalsteuer für die in der Betriebsstätte in Wien gewährten Arbeitslöhne wie folgt vorgeschrieben:
Zeitraum
Bemessungsgrundlage in EUR
Abgabenbetrag in EUR
2003
2004
1,237.177,00
2005
1,181.810,39
2006
88,109.307,30
2,643.279,22
2007
83,554.634,78
2,506.639,04
2008
87,490.532,29
2,624.715,97
Summe
262,340.087,83
7,870.202,63
Die Abgabe war bereits fällig.
Wegen nicht fristgerechter Entrichtung eines Teilbetrages von EUR 20.904,29 wird gemäß §§ 217 und 217a BAO ein Säumniszuschlag von EUR 418,09 auferlegt."
Die Stadt Wien hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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