2012/13/0068•Verwaltungsgerichtshof 2012/13/0068
2012/13/0068Cour administrative suprême27 janv. 2016
Begründung Begründungsmangel
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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