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2012/13/0061•Verwaltungsgerichtshof 2012/13/0061
2012/13/0061Cour administrative suprême11 févr. 2016
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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