2012/13/0047•Verwaltungsgerichtshof 2012/13/0047
2012/13/0047Cour administrative suprême16 sept. 2015
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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