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2012/13/0022•Verwaltungsgerichtshof 2012/13/0022
2012/13/0022Cour administrative suprême27 mai 2015
Die Beschwerde wird insoweit, als sie die Umsatzsteuer für die Jahre 2007 bis 2009 sowie insoweit, als sie die Einkommensteuer betrifft, zurückgewiesen;
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er die Umsatzsteuer für die Jahre 2002 bis 2006 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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