2012/13/0013•Verwaltungsgerichtshof 2012/13/0013
2012/13/0013Cour administrative suprême20 janv. 2016
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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