Verwaltungsgerichtshof 2012/12/0165

2012/12/0165Cour administrative suprême11 déc. 2013

Regest

Ermessen VwRallg8

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2012/12/0165

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2013

Spruch

Soweit der angefochtene Bescheid Ansprüche des Beschwerdeführers auf Grund der in seinem Antrag vom 20. April 2012 mit 1. und 2. bezeichneten Vorfälle abweist, wird er wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im Übrigen (soweit der angefochtene Bescheid Ansprüche des Beschwerdeführers auf Grund der übrigen in dem genannten Antrag angeführten Vorfälle abweist) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.709,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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