2012/12/0153•Verwaltungsgerichtshof 2012/12/0153
2012/12/0153Cour administrative suprême16 sept. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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