Verwaltungsgerichtshof 2012/12/0148

2012/12/0148Cour administrative suprême14 oct. 2013

Regest

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2012/12/0148

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2013
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2012120148.X00

Spruch

Der belangten Behörde wird gemäß § 42 Abs. 4 erster Satz VwGG aufgetragen, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung zu erlassen:

1. Die Beschwerdeführerin ist in das von GP anhängig gemachte Verfahren zur Arbeitsplatzbewertung eingetreten.

2. Die belangte Behörde ist im fortzusetzenden Verfahren an die im hg. Erkenntnis vom 23. November 2011, Zl. 2010/12/0071, zum Ausdruck gebrachte Rechtsaufassung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 63 Abs. 1 VwGG gebunden.

3. Bei Zutreffen des von der belangten Behörde in ihrer Eingabe vom 8. Mai 2013 erstatteten Vorbringens wäre davon auszugehen, dass ein Amtssachverständiger im Verständnis des § 52 Abs. 2 erster Satz AVG "nicht zur Verfügung steht". Eine notwendige Erstattung bzw. Ergänzung des Gutachtens hat diesfalls durch einen nichtamtlichen Sachverständigen zu erfolgen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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